Landesverband Rheinland-Pfalz

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Satzung der Senioren-Union Rheinland-Pfalz

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Stand: 31.08.2017

§ 1

Rechtsnatur, Name, Sitz

(1) Die Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Rheinland-Pfalz (CDU) ist eine Vereinigung der CDU gemäß §§ 38 und 39 des Statuts der CDU.

(2) Die Vereinigung führt den Namen SENIOREN-UNION der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Landesverband Rheinland-Pfalz, (CDU) – Kurzfassung Senioren-Union der CDU – ; ihre Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverbands- und Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigungen führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

(3) Die Senioren-Union der CDU Rheinland-Pfalz hat ihren Sitz in der Landesgeschäftsstelle der CDU Rheinland-Pfalz; die nachgeordneten Vereinigungen haben ihren Sitz jeweils in der für sie zuständigen Geschäftsstelle der Partei.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Senioren-Union der CDU will im Sinne der Ziele der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mitwirken und für die besonderen Anliegen der älteren Mitbürger und Bürgerinnen eintreten.

(2) Die Senioren-Union der CDU will dabei insbesondere

1. die eigene Initiative und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Generationen fördern.

2. Für die Meinungs- und Weiterbildung politische Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Fachgespräche und Seminare anbieten,

3. älteren Mitbürgern und Mitbürgerinnen in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratisch Hilfe vermitteln oder leisten,

4. die politische Arbeit der CDU vor allem auch durch eigene Vertreter und Vertreterinnen in den Parlamenten und kommunalen Vertretungen, sowie in der Öffentlichkeit unterstützen,

5. und mit anderen Institutionen und Organisationen im Interesse der älteren Mitbürger und Bürgerinnen zusammenarbeiten.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter überschritten und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2) In die Senioren-Union der CDU kann nur aufgenommen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw.
Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist.

(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU aus.

§ 4

Regelung der Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Landesdelegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Persönlichkeiten, die sich herausragende Verdienste um die Senioren-Union der CDU auf Landesebene erworben oder sich für die ältere Generation in Wort und Schrift oder durch Rat und Tat in besonders zu ehrender Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(2) Ehemalige Landesvorsitzende können auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Landesdelegiertenversammlung zu Ehrenvorsitzenden der Landesvereinigung auf Lebenszeit gewählt werden.

(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nehmen an der Landestagung, Ehrenvorsitzende auch an den Sitzungen des Landesvorstandes und des geschäftsführenden Landesvorstandes beratend teil.

(4) Entsprechende Ehrungen sind auf Bezirks-, Kreis- und örtlicher Ebene möglich und werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes durch das oberste satzungsgemäße Organ der betreffenden Organisationsstufe der Senioren-Union der CDU vorgenommen.

§ 5

Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz des Bewerbers oder Bewerberin zuständige Kreisvereinigung der Senioren-Union der CDU. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers oder Bewerberin kann die zuständige Landesvereinigung nach vorheriger Anhörung der an sich zuständigen Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

(2) Wird der Aufnahmeantrag durch die zuständige Kreisvereinigung abgelehnt, so ist der Bewerber oder Bewerberin berechtigt, dagegen innerhalb von vier Wochen den Landesvorstand der Senioren-Union der CDU anzurufen, der dann endgültig entscheidet. Hierbei ist der Bewerber oder Bewerberin zu informieren.

(3) Das Mitglied wird in derjenigen Gemeindeverbands-, Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigung geführt, in welcher es wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Vorstand der Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

(4) Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständige Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU; sie kann nur dann erneut erworben werden, wenn das betreffende Mitglied erneut in die CDU aufgenommen worden ist.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied der Senioren-Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union der CDU teilzunehmen.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern auf Landes -und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für alle Delegierten der Senioren-Union der CDU in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).

(3) Mitglieder der Senioren-Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, zahlen einen Monatsbeitrag von 1,00 Euro. Mitglieder der Senioren-Union der CDU, die nicht der CDU angehören, zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,50 Euro.

§ 7

Organisationsstufen

(1) Der organisatorische Aufbau und das Tätigkeitsgebiet der Senioren-Union der CDU entsprechen dem der Partei.

(2) Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU Rheinland-Pfalz sind:

1. die Landes-Senioren-Union

2. die Bezirks-Senioren-Union

3. die Kreis-Senioren-Union

4. die Gemeindeverbands-, Orts- bzw. Stadtbezirks-Senioren-Union.

§ 8

Organe der Landes-Senioren-Union der CDU

Die Organe der Landes-Senioren-Union der CDU sind:

1. die Landesdelegiertenversammlung

2. der Landesvorstand.

§ 9

Landesdelegiertenversammlung

(1) Der Landesdelegiertenversammlung gehören stimmberechtigt an:

a) mindestens 100 Delegierte der Kreisverbände,

b) die gewählten Mitglieder des Landesvorstands.

(2) Die Delegierten werden auf Grund der Mitgliederzahl ermittelt, die sich aus der Meldung der Zentralen Mitgliederdatei zum vorletzten Quartalsende ergibt und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesvorstand bis einschließlich des vorletzten Quartals entrichtet worden ist. Die Delegierten werden von den Kreisverbänden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr geheim gewählt (vgl. § 66 CDU-LS)

(3) Die Verteilung der Delegiertensitze auf die jeweilige Kreis-Senioren-Union der CDU erfolgt im Verhältnis der gemäß Abs. 2 ermittelten Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren noch d’Hondt. Dabei erhält jede Kreis-Senioren-Union zunächst 1 Delegiertensitz als Grundmandat, der auf die jeweilige Delegiertenzahl gemäß Satz 1 anzurechnen ist. Ergibt sich, dass auf eine Kreis-Senioren-Union weniger Delegierte entfallen als ihr gemäß Grundmandat zustehen, so behält sie den überzähligen Delegiertensitz in der Landesdelegiertenversammlung, deren Delegiertenzahl sich jedoch demgemäß entsprechend über 100 Delegierte hinaus erhöht.

(4) Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird vom Landesvorstand der Senioren-Union der CDU einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisverbände der Senioren-Union der CDU muss sie einberufen werden.

§ 10

Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung

(1) Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der Senioren-Union der CDU auf Landesebene. Sie beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien der Arbeit der Senioren-Union der CDU.

(2) Sie wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr

a) die Mitglieder des Landesvorstandes geheim und in getrennten Wahlgängen,

b) die Delegierten der Landesvereinigung zur Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union.

(3) Sie wählt auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder der Landes-Senioren-Union

(4) Sie wählt außerdem 2 Rechnungsprüfer- oder Prüferinnen

(5) Der Landesdelegiertenversammlung obliegt:

1. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Landesvorstandes.

2. die Beschlussfassung über Anträge an die Landesdelegiertenversammlung

3. die Annahme und Änderung der Satzung

4. die Auflösung der Senioren-Union der CDU oder ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Vereinigungen der CDU.

§ 11

Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand der Senioren-Union der CDU setzt sich zusammen aus:

a) der/dem Landesvorsitzenden

b) drei stellvertretenden Landesvorsitzenden

c) der Schriftführerin / dem Schriftführer

d) der Landesschatzmeisterin / dem Landesschatzmeister

e) 15 Beisitzerinnen / Beisitzer

f) der/dem Mitgliederbeauftragten

g) der Landesgeschäftsführerin / dem Landesgeschäftsführer

(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Der Landesvorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen ständig oder im Einzelfall Gäste ohne Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(3) Der Landesvorstand beschließt bei seiner Konstituierung über die Geschäftsverteilung und teilt diese den Bezirks- und Kreisverbänden der Senioren-Union der CDU mit.

(4) Der Landesvorstand leitet die Landes-Senioren-Union der CDU und führt die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung durch. Der oder die Landesvorsitzende und einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden vertreten gemeinsam die Landes-Senioren-Union der CDU gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Landesschatzmeister sowie der Landesgeschäftsführer sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihnen zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt.

(6) Der Landesvorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen. Er beruft deren Vorsitzende und Mitglieder

§ 12

Bezirks-Senioren-Union der CDU

(1) Die Organe der Bezirks-Senioren-Union der CDU sind:

1. die Bezirksdelegiertenversammlung / die Bezirksmitgliederversammlung

2. der Bezirksvorstand

§ 13

Bezirkstage der Senioren-Union Rheinland-Pfalz

Bezirkstage können sowohl als Bezirksdelegiertenversammlungen wie auch als Bezirksmitgliederversammlungen durchgeführt werden.

(1) Der Bezirksdelegiertenversammlung gehören stimmberechtigt an:

a) in den Bezirken Koblenz-Montabaur bzw. Rheinhessen-Pfalz je 80 Delegierte und im Bezirk Trier 45 Delegierte,

b) die Mitglieder des Bezirksvorstandes

(2) Der Bezirksmitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:

alle Mitglieder in dem jeweiligen Bezirksverband

(3) Die Delegierten werden von den Kreisverbänden in jedem zweiten Kalenderjahr geheim gewählt.

(4) Die Bezirksdelegiertenversammlung bzw. die Bezirksmitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen und wird vom Bezirksvorstand der Senioren-Union der CDU einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisvereinigungen muss sie einberufen werden.

§ 14

Aufgaben der Bezirksdelegiertenversammlung bzw. der Bezirksmitgliederversammlung

(1) Die Bezirksdelegiertenversammlung bzw. die Bezirksmitgliederversammlung beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien der Arbeit der Senioren-Union der CDU.

(2) Die Bezirksdelegiertenversammlung bzw. die Bezirksmitgliederversammlung wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr die Mitglieder des Bezirksvorstandes in getrennten Wahlgängen.

(3) Der Bezirksdelegiertenversammlung bzw. der Bezirksmitgliederversammlung obliegen die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Bezirksvorstandes.

§ 15

Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand der Senioren-Union der CDU setzt sich zusammen aus:

a) dem Bezirksvorsitzenden oder der Bezirksvorsitzenden

b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer oder der Schriftführerin

d) bis zu 15 Beisitzern oder Beisitzerinnen

(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Der Bezirksvorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen ständig oder im Einzelfall Gäste ohne Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(3) Der Bezirksvorstand beschließt bei seiner Konstituierung über die Geschäftsverteilung und teilt diese den Kreisverbänden der Senioren-Union der CDU mit.

(4) Der Bezirksvorstand beschließt, die Bezirkstage der Senioren-Union als Bezirksdelegierten- oder Bezirksmitgliederversammlungen durchzuführen und führt die Beschlüsse derselben durch. Der oder die Bezirksvorsitzende und einer der stellvertretenden Bezirksvorsitzenden vertreten gemeinsam die Bezirks-Senioren-Union der CDU gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Bezirksvorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Fachausschüsse bilden.

§ 16

Organe der Kreis-Senioren-Union der CDU

(1) Die Organe der Kreis-Senioren-Union der CDU sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Kreisvorstand

§ 17

Kreisversammlung

(1) Der Kreisversammlung gehören alle Mitglieder der Senioren-Union des Kreises an.

§ 18

Aufgaben der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung ist das höchste Organ der Senioren-Union der CDU auf Kreisebene. Sie beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien der Arbeit der Senioren-Union der CDU.

(2) Sie wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr:

a) die Mitglieder des Kreisvorstandes in getrennten Wahlgängen

b) die Delegierten des Kreisverbandes und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, für die Landes- und die Bezirksversammlung der Senioren-Union

(3) Der Kreisversammlung obliegen die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Kreisvorstandes.

(4) Die Kreisversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Kreisvorstand der Senioren-Union der CDU einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Kreisverbandes der Senioren-Union der CDU muss sie einberufen werden.

§ 19

Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand der Senioren-Union der CDU setzt sich zusammen aus:

a) dem Kreisvorsitzenden / der Kreisvorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden

c) dem Schriftführer / der Schriftführerin

d) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

e) 5 bis 10 Beisitzer oder Beisitzerinnen

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Der Kreisvorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen ständig oder im Einzelfall Gäste ohne Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(3) Der Kreisvorstand beschließt bei seiner Konstituierung über die Geschäftsverteilung.

(4) Der Kreisvorstand leitet die Kreis-Senioren-Union der CDU und führt die Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung durch. Der oder die Kreisvorsitzende und einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden vertreten gemeinsam die Kreis-Senioren-Union der CDU.

§ 20

Schiedsgerichte

Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 21

Ergänzend anzuwendendes sonstiges Satzungsrecht

(1) Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, finden neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Parteiengesetzes, die Vorschriften des Statuts der CDU sowie des gesamten Satzungsrechts der Bundes- und der Landespartei, einschließlich der Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Bei der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in der Senioren-Union der CDU Rheinland-Pfalz ist § 15 Statut der CDU Deutschlands zu beachten.

§ 22

Geschäftsführung

Die Geschäfte der Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU werden im Auftrag der jeweiligen Vereinigungsvorstände von und in den jeweiligen zuständigen CDU-Geschäftsstellen geführt.

§ 23

Übergangs- und Beschlussbestimmungen

(1) Die Amtszeiten der Vorstände aller Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU beginnen mit dem Ende der Delegierten- oder Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl des jeweiligen Vorstandes stattgefunden hat.

(2) Behinderten ist in geeigneter Weise Zugang zu den Tagungsstätten zu ermöglichen.

(3) Diese Satzung ist am 28. Juni 1988 von der konstituierenden Landesdelegiertenversammlung der Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Rheinland-Pfalz (CDU) in Mainz beschlossen worden. Die Genehmigung erfolgte durch den

Landesparteiausschuss der CDU am 02. November 1988. Die Satzung ist seit diesem Tage in Kraft.

Die Satzungsänderungen in § 9 Abs. 1-3 und § 11 Abs. 1 (kursiv und fett markiert) bedürfen noch der Zustimmung durch einen Beschluss des CDU Landesparteiausschusses.

Letzte Änderung am 31.08.2017

Senioren-Union Rheinland-Pfalz
Rheinallee 1 a-d
55116 Mainz

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Fax: 0 61 31 / 55 44 799

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